BGH zu Cookies: Cookies zu Werbezwecken nur mit aktiver Einwilligung

BGH zu Cookies: Cookies zu Werbezwecken nur mit aktiver Einwilligung

Lange wurde über dieses Thema in Deutschland debattiert. Nachdem im Oktober 2019 der EuGH entschied, urteilte nun auch der BGH. Wenn Webseitenbetreiber eine Einwilligung für Cookies benötigen, müssen Nutzer diese aktiv setzen können. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt nicht mehr.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Oktober 2019 nach Anruf des Bundesgerichtshofs (BGH) zu umstrittenen Fragen des Schutzes der Privatsphäre im digitalen Raum sowie auch im Datenschutzrecht Klarheit geschaffen (Urt. v. 1.10.2019, Az.

Wenn Webseitenbetreiber eine Einwilligung für Cookies benötigen, müssen Nutzer diese aktiv setzen können. Eine Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, gilt nicht als wirksam erteilte Einwilligung. Auch die Betätigung einer Schaltfläche für die Teilnahme an einem Gewinnspiel sei keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies.

Diese Vorgaben zur Einwilligung gelten sowohl für die ePrivacy- bzw. Cookie Richtlinie, als auch für die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese drei Gesetze sind einheitlich auszulegen.
Darüber hinaus müssten die Webseiten in diesen Fällen gegenüber den Nutzern u. a. über Angaben zur Funktionsdauer der Cookies informieren und sagen, ob Dritte auf den Cookie Zugriff erhalten.
Schließlich ist es für die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie irrelevant, ob mit dem gesetzten Cookie nun personenbezogene Daten erhoben werden oder nicht – sie gilt in beiden Fällen.

Daraufhin hatte der BGH bereits am 30.01.2020 die mündliche Verhandlung in dem Rechtsstreit fortgesetzt.

Am 28. Mai 2020 entschied der BGH nun erwartungsgemäß, dass derjenige, der Cookies auf Internetseiten setzen will, in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers benötige. Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen. Damit hat er zugleich Cookie-Banner für unrechtmäßig erklärt, wenn diese nur „weg geklickt“ werden können (Az.I ZR 7/16).

Der Vorsitzende Richter hatte bereits in der mündlichen Verhandlung auf das deutsche Telemediengesetz (TMG) hingewiesen, welches im Gegensatz zur EU-Richtlinie eine Widerspruchslösung vorsieht. Der BGH hält es aber für möglich, das deutsche Recht richtlinienkonform auszulegen und fortzubilden. Denn im Fehlen einer (wirksamen) Einwilligung könne im Blick darauf, dass der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG das unionsrechtliche Einwilligungserfordernis umgesetzt sah, der nach dieser Vorschrift der Zulässigkeit der Erstellung von Nutzungsprofilen entgegenstehende Widerspruch gesehen werden.

Damit ist klar: Das Urteil wird große Auswirkungen auf die gesamte Werbewirtschaft im Internet haben, sowohl auf Webseiten-Betreiber als auch auf Anbieter von Tracking-Diensten. Kaum ein Nutzer wird freiwillig in das Sammeln von Daten zu seinem Surfverhalten zustimmen, wenn er die freie Wahl hat. Personalisierte Werbung im Netz zu platzieren, wird damit sehr viel schwieriger. Es wird sich zeigen, ob dies das Geschäftsmodell der personalisierten Werbung abseits von Login- und Abo-Diensten ins Wanken bringen wird. Nun muss zunächst einmal die Urteilsbegründung abgewartet werden, doch Betroffene sollten sich dringend rechtlich beraten und absichern lassen.

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