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Selbsttest 2 von 2 · kostenlos

Wie abmahngefährdet
ist Ihre Website?

Sieben Fragen zu den Punkten, an denen Abmahnungen tatsächlich ansetzen. Am Ende sehen Sie nicht eine Note, sondern welche Stellen konkret auffällig sind.

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Was der Check aufdeckt

Die meisten Fehler sieht man der Seite nicht an.

Eine Website kann gut aussehen, schnell laden und trotzdem bei jedem einzelnen Besuch gegen geltendes Recht verstoßen — weil im Hintergrund etwas geladen wird, das dort nicht hingehört. Genau das prüft dieser Check.

Ob Ihre Seite Daten weitergibt, ohne dass Sie es wissen

Schriftarten, Karten, Videos, Schriftbild-Bibliotheken: Viele Baukasten- und Agenturseiten laden im Hintergrund von fremden Servern. Damit wandert die IP-Adresse jedes Besuchers dorthin, bevor er zugestimmt hat — der häufigste Abmahngrund der letzten Jahre.

Ob Ihr Cookie-Banner überhaupt etwas bewirkt

Ein Banner ohne gleichwertigen „Ablehnen“-Knopf ist kein wirksames Opt-in. Viele Seiten setzen Tracking bereits, während das Banner noch angezeigt wird. Das ist schlechter als gar kein Banner, weil es Absicht dokumentiert.

Ob Ihre Formulare eine Einwilligung einholen

Kontakt- und Newsletterformulare brauchen einen Hinweis auf die Datenschutzerklärung und eine aktive Zustimmung. Fehlt sie, ist jede eingegangene Anfrage ohne Rechtsgrundlage verarbeitet worden.

Ob Sie Verträge mit Ihren Dienstleistern haben

Hoster, Newsletter-Anbieter, Analysewerkzeug: Wer in Ihrem Auftrag Daten verarbeitet, braucht einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Ohne ihn haften Sie für dessen Fehler mit — und die Aufsichtsbehörde fragt danach zuerst.

Die unangenehme Seite

Was passiert, wenn man es laufen lässt

Ein Fehler auf der Website ist billig zu beheben und teuer, wenn ihn jemand anderes findet. Und anders als bei internen Abläufen ist er von außen sichtbar — jeder Wettbewerber, jeder Abmahnverein, jeder verärgerte Besucher kann ihn in zwei Minuten nachweisen.

20 Mio. €

oder 4 % vom Jahresumsatz

Daten ohne wirksame Einwilligung verarbeitet

Tracking ohne echtes Opt-in, fehlende Betroffenenrechte, keine Rechtsgrundlage: Diese Verstöße wiegen schwerer und liegen im Rahmen von Art. 83 Abs. 5 DSGVO — bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Art. 83 Abs. 5 DSGVO

72 Stunden

ab Kenntnis der Panne

Eine Datenpanne zu spät gemeldet

Nach Art. 33 DSGVO muss eine meldepflichtige Verletzung binnen 72 Stunden bei der Aufsichtsbehörde sein. Die Frist läuft ab dem Moment, in dem Sie davon erfahren — nicht ab dem Moment, in dem Sie wissen, was genau passiert ist.

Art. 33 Abs. 1 DSGVO

100 €

je Besucher, plus Abmahnkosten

Google Fonts vom fremden Server geladen

Das Landgericht München I hat 2022 einem einzelnen Website-Besucher 100 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil seine IP-Adresse ohne Einwilligung an Google übertragen wurde. Danach folgte eine Abmahnwelle. Der Fehler steckt in vielen Baukasten-Seiten, ohne dass der Betreiber davon weiß.

LG München I, 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20

Und das ist kein Theoriegebäude. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat gegen die 1&1 Telecom GmbH ein Bußgeld von 9,55 Millionen Euro verhängt — weil an der Telefon-Hotline Name und Geburtsdatum genügten, um an weitreichende Kundendaten zu kommen. Kein exotischer Angriff, sondern ein zu schwaches Verfahren im Alltag.

Den Fall nachlesen →

Die genannten Beträge sind gesetzliche Obergrenzen, keine Regelbußgelder — was im Einzelfall verhängt wird, richtet sich nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO (Schwere, Dauer, Vorsatz, Mitwirkung). Der Punkt ist nicht die Höchstsumme. Der Punkt ist, dass die meisten Verfahren gar nicht mit einer Prüfung beginnen, sondern mit einer Beschwerde — von einem Bewerber, einem gekündigten Mitarbeiter oder einem Wettbewerber.

Jetzt sind Sie dran · 7 Fragen

Sieben Fragen — das Ergebnis kommt auf einer eigenen Seite.

Sie brauchen dafür keine Technikkenntnisse. „Weiß ich nicht“ ist bei jeder Frage gültig und wird im Ergebnis als ungeklärt ausgewiesen, nicht als Mangel. Anonym, ohne E-Mail, ohne Tracking.

Frage 1 von 7

0%

Hat Ihre Website ein vollständiges Impressum (Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG)?

„Weiß ich nicht" ist eine gültige Antwort — genau diese Punkte sehen wir uns dann gemeinsam an.

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Der zweite Test

Ihre Website ist das eine. Die Frage, ob Ihr Betrieb überhaupt einen Datenschutzbeauftragten benennen muss, ist eine andere — und sie hängt nicht an der Website, sondern daran, wie bei Ihnen gearbeitet wird.

  • Wie viele Personen am Rechner mit Daten arbeiten
  • Ob Sie Fahrzeuge oder Beschäftigte orten
  • Ob sensible Daten Ihr Kerngeschäft sind
  • Ob eine Ausnahme unabhängig von der Zahl greift
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